Im Frühjahr zieht es die Menschen wieder in die Natur – zu Fuß, mit dem Fahrrad, zum Picknicken. Der
freie Zugang zu den Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur – in Bayern ein Grundrecht; jedoch ist mit diesem Recht auch die Grundpflicht zum pfleglichen Umgang mit der Natur
verbunden. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Unterallgäu hin.
Besonders wichtige Regeln hat der Naturschutz hier zusammengestellt:
- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen herrscht nun
wieder Betretungsverbot: Während der Zeit des
Aufwuchses dürfen Wiesen und Weiden nicht
betreten werden. Auch Äcker darf man – sobald die
Saat erfolgt ist – nicht mehr betreten. - Einfach querfeldein mit dem Mountainbike? „Das
stört das Wild und gefährdet auch den Bestand
seltener Pflanzen“, sagt Brigitte Fischer von der
unteren Naturschutzbehörde. Fahrradfahren ist laut
Gesetz sowohl im Freiland als auch im Wald nur auf
dafür geeigneten Wegen erlaubt. - Auch Hundebesitzer nimmt die untere
Naturschutzbehörde in die Pflicht: „In bayerischen
Wäldern gilt keine generelle Leinenpflicht. Aber
berücksichtigen Sie, dass Hunde wildlebende Tiere - aufschrecken können, die dann zum Beispiel auf eine
- Straße rennen könnten oder anderweitig in Gefahr
- geraten“, sagt Fischer: „Deshalb müssen sich die
- Hunde stets im Einwirkungsbereich, also in Ruf- und
- Sichtweite, des Hundehalters befinden.“ Auch für
- bodenbrütende Vögel seien freilaufende Hunde eine
- Gefahr. In manchen Schutzgebieten, etwa im
- Kettershauser Ried, gilt deshalb Leinenpflicht.
- Ein Sträußchen für die Liebste zu pflücken, das ist
grundsätzlich erlaubt. „Hier gilt die Handstrauß-
regelung: Jeder darf Blumen, Pilze, Waldfrüchte,
Kräuter und Ähnliches in geringen Mengen für den
persönlichen Bedarf mitnehmen“, erklärt Fischer. Wer
gewerblich sammelt, muss dies hingegen beim
Landratsamt beantragen. Und: Gesetzlich geschützte
Pflanzen darf man nicht pflücken und natürlich auch
deren Wurzeln und Knollen nicht ausgraben. - Campen ist in der Natur nur mit der Erlaubnis des
Grundstückseigentümers oder Pächters erlaubt. Und
auch dann gilt: Abwasser und Abfälle dürfen nicht
einfach in der Natur entsorgt werden.