Unterallgäu: Naturgenuss: Ein Recht, das mit Pflichtenverbunden ist

Im Frühjahr zieht es die Menschen wieder in die Natur – zu Fuß, mit dem Fahrrad, zum Picknicken. Der
freie Zugang zu den Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur – in Bayern ein Grundrecht; jedoch ist mit diesem Recht auch die Grundpflicht zum pfleglichen Umgang mit der Natur
verbunden. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Unterallgäu hin.
Besonders wichtige Regeln hat der Naturschutz hier zusammengestellt:

  • Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen herrscht nun
    wieder Betretungsverbot: Während der Zeit des
    Aufwuchses dürfen Wiesen und Weiden nicht
    betreten werden. Auch Äcker darf man – sobald die
    Saat erfolgt ist – nicht mehr betreten.
  • Einfach querfeldein mit dem Mountainbike? „Das
    stört das Wild und gefährdet auch den Bestand
    seltener Pflanzen“, sagt Brigitte Fischer von der
    unteren Naturschutzbehörde. Fahrradfahren ist laut
    Gesetz sowohl im Freiland als auch im Wald nur auf
    dafür geeigneten Wegen erlaubt.
  • Auch Hundebesitzer nimmt die untere
    Naturschutzbehörde in die Pflicht: „In bayerischen
    Wäldern gilt keine generelle Leinenpflicht. Aber
    berücksichtigen Sie, dass Hunde wildlebende Tiere
  • aufschrecken können, die dann zum Beispiel auf eine
  • Straße rennen könnten oder anderweitig in Gefahr
  • geraten“, sagt Fischer: „Deshalb müssen sich die
  • Hunde stets im Einwirkungsbereich, also in Ruf- und
  • Sichtweite, des Hundehalters befinden.“ Auch für
  • bodenbrütende Vögel seien freilaufende Hunde eine
  • Gefahr. In manchen Schutzgebieten, etwa im
  • Kettershauser Ried, gilt deshalb Leinenpflicht.
  • Ein Sträußchen für die Liebste zu pflücken, das ist
    grundsätzlich erlaubt. „Hier gilt die Handstrauß-
    regelung: Jeder darf Blumen, Pilze, Waldfrüchte,
    Kräuter und Ähnliches in geringen Mengen für den
    persönlichen Bedarf mitnehmen“, erklärt Fischer. Wer
    gewerblich sammelt, muss dies hingegen beim
    Landratsamt beantragen. Und: Gesetzlich geschützte
    Pflanzen darf man nicht pflücken und natürlich auch
    deren Wurzeln und Knollen nicht ausgraben.
  • Campen ist in der Natur nur mit der Erlaubnis des
    Grundstückseigentümers oder Pächters erlaubt. Und
    auch dann gilt: Abwasser und Abfälle dürfen nicht
    einfach in der Natur entsorgt werden.

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